Art. 18 ZustWiG

Markscheidewesen

1Das Staatsministerium wird im Vollzug des § 64 Abs. 3 des Bundesberggesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Markscheider tätig werden kann, soweit nicht bereits eine Anerkennung für ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland besteht. 2Das Verfahren zur Anerkennung von anderen Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung (MarkSchBergV) und zur Anerkennung als Markscheider im Freistaat Bayern nach § 53a der Bayerischen Bergverordnung (BayBergV) kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 3Über den Antrag auf Anerkennung nach § 13 MarkSchBergV und § 53a BayBergV ist innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu entscheiden. 4Hat die Behörde über den Antrag auf Anerkennung nach § 53a BayBergV nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

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