§ 11 14. ProdSV
Angabe der Wirtschaftsakteure
(1) Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1.
- von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben und
- 2.
- an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils zehn Jahre lang vorlegen können.
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