§ 18b 1. SprengV
Wer sonstige explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn auf den Stoffen und auf ihrer Verpackung die folgenden Angaben angebracht sind:
- 1.
- Bezeichnung (Handelsname) des jeweiligen Stoffes,
- 2.
- Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,
- 3.
- Zulassungszeichen,
- 4.
- Jahres- und Monatszahl der Herstellung,
- 5.
- Nettomasse,
- 6.
- für die Stoffgruppen A und B die in der Zulassung vorgeschriebenen Sicherheitshinweise.
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