§ 18c 1. SprengV
Sprengzubehör darf nur verwendet werden, wenn es mit den folgenden Angaben gekennzeichnet ist:
- 1.
- Bezeichnung des jeweiligen Sprengzubehörs,
- 2.
- Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder des Einführers,
- 3.
- Zulassungszeichen,
- 4.
- bei Zündleitungen und Verlängerungsdrähten:
- a)
- farbliche Unterscheidung je nach elektrischem Widerstand, Material des Leiters oder Verwendungsort,
- b)
- Länge der Leitung oder des Drahtes,
- c)
- Material des Leiters, gegebenenfalls farbliche Unterscheidung der Isolierung je nach Material,
- d)
- elektrischer Widerstand, gegebenenfalls farbliche Unterscheidung der Isolierung je nach Widerstand,
- 5.
- bei Zündeinrichtungen, Steuer- und Prüfgeräten:
- a)
- Typenbezeichnung,
- b)
- Seriennummer,
- c)
- Jahreszahl der Herstellung,
- d)
- zusätzliche Informationen, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch notwendig sind,
- e)
- bei schlagwettergesicherten Geräten: zusätzliche Kennzeichnung mit „(S)“,
- 6.
- bei Lade- und Mischladegeräten: Typenbezeichnung und Seriennummer.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.