§ 86 1. WOMitbestG

Abberufungsausschreiben, Wählerliste

(1) Der Betriebswahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von vier Wochen seit Erlass des Abberufungsausschreibens stattfinden.

(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum seines Erlasses;
2.
den Inhalt des Antrags;
3.
die Bezeichnung der antragstellenden Person;
4.
die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben;
5.
dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
6.
dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf;
7.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
8.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist;
9.
wo und wie die Abstimmungsberechtigten von der Wählerliste, dem Gesetz und dieser Verordnung Einsicht nehmen können;
10.
dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
11.
die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens ist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(3) Für die Abberufung wird unverzüglich eine Liste der Abstimmungsberechtigten des Betriebs (Wählerliste) aufgestellt. Die §§ 8, 9 und 11 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Trennung der Wählerliste nicht erforderlich ist.

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