§ 87 1. WOMitbestG
Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten
(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 21 anzuwenden.
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich
- 1.
- dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
- 2.
- der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
- 3.
- dem Unternehmen
(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 49 entsprechend anzuwenden.
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