§ 21 37. BImSchV
Weitere anerkannte Nachweise
(1) Nachweise eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Einklang mit den Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems eingeholt wurden, sind im Rahmen des § 16 Absatz 2 anzuerkennen.
(2) § 23 Nummer 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.