§ 23 37. BImSchV

Unwirksamkeit von Nachweisen

Nachweise sind unwirksam, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,
2.
sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,
3.
sie gefälscht sind oder
4.
sie eine unrichtige Angabe enthalten.

Fußnote(n):

(+++ § 23 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 2 +++)

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