§ 23 37. BImSchV
Unwirksamkeit von Nachweisen
Nachweise sind unwirksam, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,
- 2.
- sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,
- 3.
- sie gefälscht sind oder
- 4.
- sie eine unrichtige Angabe enthalten.
Fußnote(n):
(+++ § 23 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 2 +++)
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