Anhang 1 ABBergV
(zu den §§ 11 und 12)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1476 - 1479;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
- 1
- Explosionsschutz, Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmosphäre und Brandschutz
- 1.1
- Allgemeines
- 1.1.1
- Der Unternehmer hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um
- 1.1.1.1
- beurteilen zu können, ob explosionsfähige oder gesundheitsgefährdende Stoffe in der Atmosphäre vorhanden sind und
- 1.1.1.2
- ihre Konzentration messen zu können.
- 1.1.2
- Nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 sind Überwachungseinrichtungen zur automatischen und kontinuierlichen Messung der Gaskonzentrationen an bestimmten Stellen, automatische Alarmsysteme und Einrichtungen zur automatischen Abschaltung von elektrischen Betriebsmitteln und Verbrennungsmotoren einzubauen und zu betreiben. In den Fällen, in denen Messungen automatisch durchgeführt werden, hat der Unternehmer die Meßergebnisse aufzuzeichnen und eine angemessene Zeit aufzubewahren.
- 1.1.3
- In Arbeitsstätten, in denen brennbare Stäube auftreten, sind Vorkehrungen zu treffen, um Ablagerungen derartiger Stäube zu verringern, zu entfernen, zu neutralisieren oder zu binden.
- 1.1.4
- In brand- und explosionsgefährdeten Bereichen ist das Rauchen verboten. Nicht zulässig sind ferner der Umgang mit offenem Feuer und das Verrichten von Arbeiten, von denen eine Entzündungsgefahr ausgehen kann. Das Verbot nach Satz 2 gilt nicht, wenn ausreichende vorbeugende Maßnahmen gegen das Entstehen von Bränden oder Explosionen getroffen werden.
- 1.1.5
- Für untertägige Betriebe, die Grubengas führen oder brennbare Stäube aufweisen, gilt an Stelle der Nummer 1.1.4 folgendes:
- 1.1.5.1
- Es ist untersagt, zu rauchen und zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse und jegliche Gegenstände zur Erzeugung offener Flammen mit sich zu führen.
- 1.1.5.2
- Brennschneiden und Schweißen sowie andere vergleichbare Tätigkeiten sind nur in Ausnahmefällen vorbehaltlich besonderer Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zulässig.
- 1.2
- Explosionsschutz
- 1.2.1
- Bei der Planung, Einrichtung, Ausrüstung, Inbetriebnahme, dem Betreiben und der Instandhaltung von Arbeitsstätten hat der Unternehmer entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 geeignete Vorkehrungen zu treffen, um
- 1.2.1.1
- das Entstehen und Ansammeln explosionsfähiger Gas- und explosionsfähiger Staub-Luftgemische zu verhindern,
- 1.2.1.2
- die Zündung explosionsfähiger Gas- und explosionsfähiger Staub-Luftgemische zu verhindern,
- 1.2.1.3
- die Ausbreitung von Bränden und Explosionen zu verhindern und zu bekämpfen,
- 1.2.1.4
- die Auswirkungen von Explosionen so zu verringern, daß Beschäftigte möglichst nicht gefährdet werden.
- 1.2.2
- Über die Maßnahmen und Einrichtungen zum Explosionsschutz hat der Unternehmer einen Explosionsschutzplan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.
- 1.3
- Schutz gegen gesundheitsgefährdende Atmosphäre
- 1.3.1
- In den Fällen, in denen sich gesundheitsgefährdende Stoffe in der Atmosphäre angesammelt haben oder ansammeln können, hat der Unternehmer entsprechend dem Ergebnis der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 geeignete Maßnahmen vorzusehen, damit keine Gefahr für die Beschäftigten entsteht. Derartige Stoffe sind am Entstehungsort abzusaugen, niederzuschlagen oder anderweitig zu beseitigen. Wenn dies nicht möglich ist, sind Ansammlungen auf ein zulässiges Maß zu verdünnen.
- 1.3.2
- Für Bereiche, in denen Beschäftigte gesundheitsgefährdenden Stoffen oder gesundheitsgefährdenden Gasen in der Atmosphäre ausgesetzt sein können, müssen geeignete Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte in ausreichender Anzahl verfügbar sein. Die Geräte sind angemessen aufzubewahren und so instandzuhalten, daß sie einsatzbereit bleiben. Für ihre Benutzung muß eine ausreichende Anzahl von sachkundigen Personen an der Arbeitsstätte zur Verfügung stehen.
- 1.3.3
- Soweit toxische oder andere schädliche Gase in gesundheitsgefährdender Konzentration in der Atmosphäre vorhanden sind oder sein können, muß der Unternehmer einen Plan aufstellen, in dem die vorbeugenden Maßnahmen und die erforderliche Schutzausrüstung eingehend festzulegen sind (Gasschutzplan). Den Plan hat er regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.
- 1.3.4
- (weggefallen)
- 1.4
- Brandschutz
- 1.4.1
- Bei der Planung, Einrichtung, Ausrüstung, Inbetriebnahme, dem Betreiben und der Instandhaltung von Arbeitsstätten hat der Unternehmer nach Maßgabe des Ergebnisses der Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 geeignete Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz gegen den Ausbruch und die Ausbreitung von Bränden sowie zu deren Erkennung und Bekämpfung zu treffen. Dabei ist auch Gefahren durch brennbare Stäube Rechnung zu tragen. Für den Brandfall ist eine schnelle und wirksame Brandbekämpfung zu gewährleisten.
- 1.4.2
- Arbeitsstätten müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls mit Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.
- 1.4.3
- Nichtselbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zu erreichen, zu handhaben und gegen Beschädigungen gesichert sein.
- 1.4.4
- Feuerlöscheinrichtungen sind als solche an geeigneten Stellen und dauerhaft entsprechend Anhang 4 zu kennzeichnen.
- 1.4.5
- Über die Maßnahmen und Einrichtungen zum Brandschutz hat der Unternehmer einen Brandschutzplan aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.
- 2
- Fluchtwege und Notausgänge
- 2.1
- Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Beschäftigten schnell und sicher verlassen werden können. Durchgänge und Tore, die zu Fluchtwegen und Notausgängen führen, dürfen nicht durch Gegenstände versperrt sein.
- 2.2
- Fluchtwege und Notausgänge müssen
- 2.2.1
- frei von Hindernissen bleiben,
- 2.2.2
- auf möglichst kurzem Weg ins Freie, in einen sicheren Bereich, zu einem sicheren Sammelpunkt oder zu einer sicheren Stelle führen, von denen aus die Beschäftigten in Sicherheit gebracht werden können.
- 2.3
- Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Fluchtwege und Notausgänge haben sich nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätten sowie der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen zu richten.
- 2.4
- Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen. Wenn dies nicht möglich oder aus Sicherheitserfordernissen nicht vertretbar ist, müssen sie als Schiebetüren ausgebildet sein. Die Türen müssen im Notfall von innen leicht und unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können.
- 2.5
- Fluchtwege und Notausgänge, bei denen eine Beleuchtung notwendig ist, müssen für den Fall, daß die Beleuchtung ausfällt, über eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung verfügen.
- 2.6
- Fluchtwege und Notausgänge sind als solche entsprechend Anhang 4 zu kennzeichnen.
- 3
- Rettungs- und Fluchteinrichtungen
- 3.1
- Rettungs- und Fluchteinrichtungen sind leicht zugänglich an geeigneten Stellen in einem ordnungsgemäßen Zustand bereitzuhalten. Sie sind entsprechend Anhang 4 zu kennzeichnen.
- 3.2
- Bei schwierigen Fluchtwegen und bei tatsächlich oder möglicherweise auftretender Atmosphäre mit hohen Schadstoffkonzentrationen oder Sauerstoffmangel sind geeignete Selbstretter für den unmittelbaren Einsatz am Arbeitsplatz vorzusehen. Für untertägige Betriebe gilt § 15 Abs. 10.
- 4
- Sicherheitsübungen
- 4.1
- Die Beschäftigten sind theoretisch und erforderlichenfalls auch praktisch darin zu unterweisen, welche Maßnahmen sie in einem Notfall zu ergreifen haben.
- 4.2
- An normalerweise belegten Arbeitsstätten oder in Übungsstätten sind in regelmäßigen Zeitabständen Sicherheitsübungen durchzuführen. Bei diesen müssen insbesondere
- 4.2.1
- die Beschäftigten, denen für den Notfall Aufgaben zugewiesen sind, die den Einsatz, die Handhabung oder die Bedienung von Rettungseinrichtungen erfordern, unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes sowie arbeitsplatzspezifischer Merkmale in der Ausübung ihrer Aufgaben unterwiesen werden; dabei ist ihr Kenntnisstand zu prüfen,
- 4.2.2
- die in Betracht kommenden Beschäftigten auch die sachgerechte Benutzung, Handhabung und Bedienung der Rettungs- und Fluchteinrichtungen einüben können.
- 5
- Einrichtungen und Räume für die Erste Hilfe
- 5.1
- Vorkehrungen für die Erste Hilfe müssen in personeller und sachlicher Hinsicht auf die Art der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein. Derartige Vorkehrungen sind für alle Arbeitsstätten zu treffen, in denen die Arbeitsbedingungen dies erfordern.
- 5.2
- Je nach Art der Tätigkeit und Größe des Betriebes sind ein oder mehrere Räume für die Erste Hilfe vorzuhalten. Diese müssen mit den jeweils erforderlichen Geräten, Mitteln und Materialien ausgestattet und leicht für Personen mit Krankentragen zugänglich sein. In den Räumen ist eine Anleitung für Erste Hilfe bei Unfällen gut sichtbar auszuhängen.
- 5.3
- Eine Erste-Hilfe-Ausstattung muß ferner überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen. Die Aufbewahrungsstellen müssen gut erreichbar sein.
- 5.4
- Eine angemessene Anzahl von Beschäftigten ist in der Benutzung der bereitgestellten Erste-Hilfe-Ausrüstung zu schulen.
- 5.5
- Die Räume für die Erste Hilfe und die Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung müssen als solche entsprechend Anhang 4 gekennzeichnet sein.
- 6
- Verkehrswege
- 6.1
- Arbeitsstätten müssen gefahrlos zu erreichen sein und im Notfall schnell und sicher verlassen werden können.
- 6.2
- Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachten Leitern und Laderampen, müssen so berechnet, bemessen und angelegt sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Personen nicht gefährdet werden.
- 6.3
- Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personen- oder Güterverkehr dienen, hat sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes zu richten. Werden Beförderungsmittel auf Verkehrswegen verwendet, so muß für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt oder es müssen andere gleichwertige Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.
- 6.4
- Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen, Toren, Fußgängerwegen, Durchgängen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.
- 6.5
- Die Begrenzungen der Verkehrs- und Zugangswege müssen deutlich gekennzeichnet sein.
- 6.6
- Für alle im Betrieb benutzten Fahrzeuge sind die erforderlichen Verkehrsregelungen festzulegen.
- 7
- Arbeitsstätten im Freien
- 7.1
- Arbeitsplätze, Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Beschäftigten während ihrer Tätigkeit benutzt oder betreten werden, sind so zu gestalten, daß sie sicher begangen und befahren werden können.
- 7.2
- Die Arbeitsplätze sind nach Möglichkeit so einzurichten, daß die Beschäftigten
- 7.2.1
- gegen Witterungseinflüsse und gegebenenfalls gegen das Herabfallen von Gegenständen geschützt sind,
- 7.2.2
- weder Geräuschen mit einem für die Gesundheit unzuträglichen Lärmpegel noch schädlichen Wirkungen von außen, wie Gasen, Dämpfen, Stäuben, ausgesetzt sind,
- 7.2.3
- bei Gefahr schnell ihren Arbeitsplatz verlassen können oder ihnen schnell Hilfe geleistet werden kann,
- 7.2.4
- nicht ausgleiten oder abstürzen können.
- 8
- Natürliche und künstliche Beleuchtung
- 8.1
- Jede Arbeitsstätte ist so auszuleuchten, daß die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten ausreichend gewährleistet sind.
- 8.2
- Arbeitsstätten in Räumen müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und unter Berücksichtigung der natürlichen Lichtverhältnisse mit einer der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein. Arbeitsplätze im Freien müssen in dem sicherheitsgemäßen Umfang künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
- 8.3
- Die Beleuchtung der Arbeitsräume und Verbindungswege muß so angebracht sein, daß aus der Art der Beleuchtung keine Unfallgefahr für die Beschäftigten entsteht.
- 8.4
- In Arbeitsstätten, in denen die Beschäftigten bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung Gefahren ausgesetzt sind, muß eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Erforderlichenfalls sind tragbare Leuchten für jeden Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.
- 8.5
- Für untertägige Arbeitsstätten gilt an Stelle der Nummern 8.1 bis 8.4 folgendes:
- 8.5.1
- Der Unternehmer hat jedem Beschäftigten eine tragbare elektrische Leuchte zur Verfügung zu stellen, die für den Verwendungszweck geeignet ist. Jeder Beschäftigte muß die Leuchte mit sich führen.
- 8.5.2
- Die Arbeitsplätze müssen möglichst mit einer der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.
- 8.5.3
- Die Beleuchtung muß so angebracht sein, daß daraus keine Unfallgefahr für die Beschäftigten entsteht.
- 9
- Sanitäreinrichtungen
- 9.1
- Umkleideräume, Kleiderablage
- 9.1.1
- Den Beschäftigten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen aus gesundheitlichen oder sittlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Die Umkleideräume müssen leicht zugänglich, ausreichend bemessen und mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
- 9.1.2
- Die Umkleideräume müssen mit abschließbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, in denen jeder Beschäftigte seine Kleidung während der Arbeitszeit aufbewahren kann. Für Arbeitskleidung und Straßenkleidung sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten vorzusehen, wenn dies nach der Art der Tätigkeit erforderlich ist. Es ist dafür zu sorgen, daß nasse Arbeitskleidung getrocknet werden kann.
- 9.1.3
- Für Frauen und Männer sind getrennte Umkleideräume oder ist eine getrennte Benutzung dieser Räume vorzusehen.
- 9.1.4
- Wenn Umkleideräume nach Nummer 9.1.1 nicht erforderlich sind, muß für jeden Beschäftigten eine Kleiderablage vorhanden sein.
- 9.2
- Duschen, Waschgelegenheiten, Toiletten in der Nähe des Arbeitsplatzes
- 9.2.1
- Den Beschäftigten sind in der Nähe des Arbeitsplatzes oder der Umkleideräume in ausreichender Anzahl geeignete Duschen in besonderen Räumen zur Verfügung zu stellen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Die Duschräume müssen so bemessen sein, daß der einzelne Beschäftigte sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend ungehindert reinigen kann. Die Duschen müssen hygienisch einwandfreies, fließendes kaltes und warmes Wasser haben.
- 9.2.2
- In den Fällen, in denen Duschen nicht erforderlich sind, müssen ausreichende und angemessene Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, kaltem und warmem Wasser in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Umkleideräume vorhanden sein.
- 9.2.3
- Den Beschäftigten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Pausenräume und der Duschen oder Waschgelegenheiten besondere Räume mit einer ausreichenden Anzahl von Toiletten und Handwaschbecken zur Verfügung zu stellen. Bei untertägigen Betrieben können sich die in Satz 1 genannten Sanitäreinrichtungen, mit Ausnahmen von Toiletten, über Tage befinden.
- 9.2.4
- Duschen oder Waschgelegenheiten und Umkleideräume, die voneinander getrennt sind, müssen untereinander leicht erreichbar sein.
- 9.2.5
- Für Frauen und Männer sind getrennte Duschräume oder Waschgelegenheiten und getrennte Toiletten einzurichten. Zumindest muß eine getrennte Benutzung dieser sanitären Einrichtungen möglich sein.
- 10
- Schutz bei der manuellen Handhabung von Lasten
- 10.1
- Kann die manuelle Handhabung von Lasten (Befördern oder Abstützen von Lasten durch menschliche Kraft) nicht vermieden werden, obwohl Maßnahmen nach § 14 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung getroffen worden sind, hat der Unternehmer möglichst im vorhinein für eine Beurteilung der Art der jeweiligen Handhabungsvorgänge zu sorgen und die Arbeitsstätte oder die Arbeit so zu gestalten oder geeignete Arbeitsmittel so einzusetzen, daß eine Gefährdung der Beschäftigten durch die manuelle Handhabung von Lasten auf ein Mindestmaß beschränkt wird.
- 10.2
- Bei der Bewertung der manuellen Handhabungsvorgänge hat der Unternehmer folgende Kriterien zu beachten:
- 10.2.1
- im Hinblick auf die von den Beschäftigten zu erfüllende Arbeitsaufgabe insbesondere
- 10.2.1.1
- die erforderliche Körperhaltung oder Körperbewegung, vor allem Drehbewegung,
- 10.2.1.2
- die Entfernung der Last vom Körper,
- 10.2.1.3
- die durch das Heben, Senken oder Tragen der Last zu überbrückende Entfernung,
- 10.2.1.4
- das Ausmaß, die Häufigkeit und die Dauer des erforderlichen Kraftaufwandes,
- 10.2.1.5
- eine mögliche plötzliche Bewegung der Last,
- 10.2.1.6
- das Arbeitstempo infolge eines nicht durch den Beschäftigten zu ändernden Arbeitsablaufs und
- 10.2.1.7
- die zur Verfügung stehende Erholungs- oder Ruhezeit;
- 10.2.2
- im Hinblick auf die zu handhabende Last insbesondere
- 10.2.2.1
- ihr Gewicht, ihre Form und Größe,
- 10.2.2.2
- die Lage der Zugriffsstellen,
- 10.2.2.3
- die Schwerpunktslage und
- 10.2.2.4
- die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung;
- 10.2.3
- im Hinblick auf die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung insbesondere
- 10.2.3.1
- den in vertikaler Richtung zur Verfügung stehenden Platz und Raum,
- 10.2.3.2
- den Höhenunterschied über verschiedene Ebenen,
- 10.2.3.3
- die Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Luftgeschwindigkeit,
- 10.2.3.4
- die Ebenheit, Rutschfestigkeit oder Stabilität der Standfläche und
- 10.2.3.5
- die Beleuchtung.
- 11
- Schutz besonderer Personengruppen
- 11.1
- Soweit schwangere Frauen und stillende Mütter beschäftigt werden, sind geeignete Möglichkeiten zu schaffen, damit sie sich zum Ausruhen hinlegen können.
- 11.2
- Bei Beschäftigung von Behinderten müssen die in Betracht kommenden Arbeitsstätten entsprechend gestaltet sein. Dies gilt insbesondere für die Arbeitsplätze selbst sowie für Türen, Verbindungswege, Treppen, Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten.
- 11.3
- Nichtraucherschutz
- 11.3.1
- Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
- 11.3.2
- In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Unternehmer Schutzmaßnahmen nach Nummer 11.3.1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
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