§ 2 AbfBeauftrV
Pflicht zur Bestellung
Einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben
- 1.
- die Betreiber folgender Anlagen:
- a)
- genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind:
- aa)
- Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle oder 2 000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen, und
- bb)
- Anlagen nach Nummer 8, für die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist,
- b)
- Deponien bis zur endgültigen Stilllegung,
- c)
- Krankenhäuser und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen sowie
- d)
- Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden,
- 2.
- folgende Besitzer im Sinne von § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:
- a)
- Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen, die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes systembeteiligungspflichtig sind, nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen,
- b)
- Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,
- c)
- Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen,
- d)
- Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gemäß § 39 Absatz 1 Nummer 5 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen,
- e)
- Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 19 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zurücknehmen, es sei denn, die von ihnen hierfür beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,
- f)
- Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen,
- g)
- Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Tonnen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes freiwillig zurücknehmen, sowie
- h)
- Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 100 Tonnen nicht gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen,
- 3.
- Betreiber folgender Rücknahmesysteme:
- a)
- Systeme, die Verpackungen gemäß § 40 Absatz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurücknehmen, sowie
- b)
- herstellereigene Rücknahmesysteme, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß § 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zurücknehmen.
- 4.
- Betreiber von Organisationen für Herstellerverantwortung gemäß § 8 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233).
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