§ 5 AgrarErzAnpBeihV

Übermittlung von Betriebsdaten

(1) Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung haben die zuständigen Zahlstellen der Länder im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Bundesanstalt und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau folgende Daten landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln:

1.
die Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) geändert worden ist,
2.
die Angabe, ob zu der Betriebsnummer eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2021 beantragt wurde und erfolgte,
3.
als Grundlage für die Zahlung die Angabe über:
a)
die alternative oder kumulative Einhaltung der für das Unternehmen maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, aufgeschlüsselt nach
aa)
Anbaudiversifizierung,
bb)
Dauergrünlanderhalt oder
cc)
Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen,
b)
die Erfüllung mindestens einer der Voraussetzungen nach Artikel 43 Absatz 10 oder Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe a oder b oder c oder Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
c)
die Erfüllung der Anforderungen für die ökologische/biologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,
d)
das Vorhandensein von Dauerkulturen,
e)
die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung,
f)
das ausschließliche Vorhandensein von Ackerflächen, deren Umfang geringer als 10 Hektar ist,
4.
eine Kürzung der Zahlung um mehr als 25 Prozent im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, unter Angabe des im Rahmen der Gewährung von Direktzahlungen beantragten Betrags, des Betrags der Kürzung und des angewandten Sanktionsbetrags,
5.
die Bankverbindungen der Betriebsinhaber nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 der InVeKoS-Verordnung,
a)
für die eine Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2021 aus einem der in Nummer 3 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gründe erfolgte und
b)
deren Zahlung nach Buchstabe a nicht um mehr als 25 Prozent im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gekürzt wurde.

(2) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 hat auf Anforderung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu erfolgen für Unternehmen, für die sie die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgestellt hat. In der Anforderung hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 der InVeKoS-Verordnung zu übermitteln.

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