§ 6 AgrarErzAnpBeihV

Überwachungsbestimmungen

(1) Die Bundesanstalt hat im Rahmen der Verwaltung und Kontrolle nach § 4 Absatz 2 die unionsrechtskonforme Gewährung der Beihilfe durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an die Beihilfeberechtigten zu überprüfen. Zu diesem Zweck wird der Bundesanstalt die Aufsicht über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 31a Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), der durch Artikel 11a Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, übertragen.

(2) Zum Zwecke der Kontrolle hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau der Bundesanstalt auf Anforderung die in § 5 genannten Betriebsdaten zu übermitteln.

(3) Im Rahmen der Überprüfung kann die Bundesanstalt auch Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten vornehmen.

(4) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat im Rahmen der Durchführung der Beihilfegewährung Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten durchzuführen. Sie bestimmt Anzahl und Umfang nach pflichtgemäßem Ermessen.

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