§ 1 AgrarFrostBeih2024V
Anwendungsbereich und Zuständigkeit
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Maßnahmen nach der
(2) Zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung sind die zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen), soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstellen bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 1 bis 3 der GAPInVeKoS-Verordnung.
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