§ 2 AgrarFrostBeih2024V
Beihilfeberechtigung
Eine Beihilfe ist auf Antrag einem Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion zu gewähren,
- 1.
- das in mindestens einem der Sektoren Obstbau oder Weinbau tätig ist,
- 2.
- dessen Erzeugung im Jahr 2024 (Schadjahr) durch den Frosteinbruch gegenüber der durchschnittlichen Erzeugung im Basiszeitraum nach Satz 2 um mehr als 30 Prozent geringer ist und
- 3.
- dessen bereinigter Schaden nach § 4 Absatz 2 den Betrag von 7 500 Euro übersteigt.
- 1.
- im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder
- 2.
- im vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes
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