§ 8 AgrarFrostBeih2024V

Datenschutz

Zum Zwecke der Bewilligung eines Antrags auf Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen dürfen die zuständigen Landesstellen die erforderlichen personen- und betriebsbezogenen Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes verarbeiten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.