§ 9 AgrarFrostBeih2024V
Mitteilungen
Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2675 haben die zuständigen Landesstellen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 15. Oktober 2025 elektronisch mitzuteilen:
- 1.
- die Höhe der ausgezahlten Beihilfen sowie
- 2.
- die Anzahl der Beihilfeempfänger, getrennt nach Obst- und Weinbauunternehmen.
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