§ 7 AHStatG
Erhebungsmerkmale
(1) Die Erhebungsmerkmale der Außenhandelsstatistik sind
- 1.
- Bezugszeitraum,
- 2.
- Verkehrsrichtung,
- 3.
- Warennummer,
- 4.
- Warenbezeichnung,
- 5.
- Ursprungsbundesland,
- 6.
- Bestimmungsbundesland,
- 7.
- Ursprungsland,
- 8.
- Bestimmungsland,
- 9.
- Versendungsland,
- 10.
- Statistischer Wert,
- 11.
- Menge der Ware,
- 12.
- Art des Geschäfts,
- 13.
- Verkehrszweig an der Grenze.
(2) Für die Intrahandelsstatistik werden zusätzlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Rechnungsbetrag,
- 2.
- bei Versendungen: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ausländischen Warenempfängers.
(3) Für die Extrahandelsstatistik werden zusätzlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Kodierung des Zollverfahrens,
- 2.
- Rechnungswährung,
- 3.
- Gesamtbetrag der Rechnung,
- 4.
- Präferenzbehandlung bei der Einfuhr, sofern diese von den Zollbehörden gewährt wurde,
- 5.
- Verkehrszweig im Inland,
- 6.
- Angabe, ob die Ware in Containern befördert wird,
- 7.
- Mitgliedstaat, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befindet,
- 8.
- endgültiges Bestimmungsland,
- 9.
- tatsächliches Ausfuhrland,
- 10.
- Statistisches Verfahren,
- 11.
- Ort der Ware,
- 12.
- Lieferbedingung.
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