§ 8 AHStatG
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
- 1.
- für die Intrahandelsstatistik
- a)
- für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen,
- b)
- Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen; bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Organgesellschaft, welche die Ware versendet oder bei der sie eingeht; bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
- c)
- Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten;
- 2.
- für die Extrahandelsstatistik
- a)
- für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen,
- b)
- EORI-Nummer, ergänzende nationale Niederlassungsnummer zur EORI-Nummer, TCUI-Nummer, IOSS-Nummer, Steuernummer der Auskunftspflichtigen aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen, Registriernummer der Zollanmeldung, sowie weitere, aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 3 festgelegte Identifikatoren,
- c)
- Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten.
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