§ 5 AltGZustAnO

Besonderheiten für das Bundeskanzleramt

Beim Bundeskanzleramt verbleibt die Zuständigkeit für

1.
die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes,
2.
die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes,
3.
die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes sowie
4.
die Entscheidung, ob von der Möglichkeit nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes Gebrauch gemacht wird.

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