§ 5 AltGZustAnO
Besonderheiten für das Bundeskanzleramt
Beim Bundeskanzleramt verbleibt die Zuständigkeit für
- 1.
- die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes,
- 2.
- die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes,
- 3.
- die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes sowie
- 4.
- die Entscheidung, ob von der Möglichkeit nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes Gebrauch gemacht wird.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.