§ 6 AltGZustAnO
Besonderheiten für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verbleibt nur für die Angehörigen des Ministeriums die Zuständigkeit für
- 1.
- die Erteilung von Altersgeldauskünften nach § 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 7 des Altersgeldgesetzes,
- 2.
- die Festsetzung der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes sowie
- 3.
- die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.