AMWHV
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft
Informationen
Ausfertigungsdatum03.01.2006
FundstelleBGBl I 2006, 2523
VersionZuletzt geändert durch Art. 3a G v. 9.8.2019 I 1202
Mittelbare Änderung durch Art. 4 Nr. 3 G v. 27.9.2021 I 4530 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 9 G v. 23.10.2024 I Nr. 324 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 4 Nr. 3 G v. 27.9.2021 I 4530 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 9 G v. 23.10.2024 I Nr. 324 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Alle Normen
- Abschnitt 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2Allgemeine Anforderungen
- Abschnitt 3Arzneimittel, Blutprodukte und andere Blutbestandteile sowie Produkte menschlicher Herkunft
- Abschnitt 4Wirkstoffe nicht menschlicher Herkunft
- Abschnitt 5Sondervorschriften
- Abschnitt 5aSondervorschriften für Entnahme- und Gewebeeinrichtungen sowie für Gewebespenderlabore
- Abschnitt 5bErgänzende Vorschriften für die Kodierung von Gewebe und Gewebezubereitungen
- Abschnitt 5cSondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
- Abschnitt 6Ordnungswidrigkeiten
- Abschnitt 7Schlussvorschriften