§ 260 AO

Angabe des Schuldgrundes

Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.

Fußnote(n):

(+++ § 260: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 17 AOEG 1977 +++)

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