§ 260 AO
Angabe des Schuldgrundes
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
Fußnote(n):
(+++ § 260: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 17 AOEG 1977 +++)
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.