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AtAV

Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung

Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente *)

Informationen

Ausfertigungsdatum30.01.2009
FundstelleBGBl I 2009, 1000
VersionZuletzt geändert durch Art. 241 V v. 19.6.2020 I 1328

Alle Normen

    Eingangsformel
    § 1
    Anwendungsbereich
    § 2
    Verhältnis zu anderen Vorschriften
    § 3
    Begriffsbestimmungen
    § 4
    Einheitlicher Begleitschein
    § 5
    Verbringungsverbot, Genehmigung
    § 6
    Antragstellung
    § 7
    Eingangsbestätigung und Informationsersuchen
    § 8
    Verbringung in einen Mitgliedstaat
    § 9
    Verbringung in ein Drittland
    § 10
    Verbringung in das Inland aus einem Drittland
    § 11
    Verbringung durch das Inland
    § 12
    Unterrichtungen
    § 13
    Übermittlung und Mitführen von Unterlagen
    § 14
    Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat
    § 15
    Zustimmung zur Durchfuhr
    § 16
    Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten
    § 17
    Nicht zu Ende geführte Verbringungen
    § 18
    Bestätigung über den Erhalt
    § 19
    Sprachenregelung
    § 20
    Mitwirkung der Zollstellen
    § 21
    Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens
    § 22
    Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
    § 23
    Ordnungswidrigkeiten
    § 24
    (weggefallen)
    § 25
    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage
    Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)
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