§ 75 AuslSchuldAbkAG
(1) Sicherheiten, und zwar
- a)
- Grundschulden, Hypotheken und andere Rechte, die zur Sicherung von Forderungen aus Schuldverschreibungen dienen, die unter Anlage II oder Anlage IV Artikel 34 Nr. 12 des Abkommens fallen,
- b)
- von dem Schuldner zur Sicherung von Forderungen aus Schuldverschreibungen im Sinne des Buchstaben a eingegangene Verpflichtungen, Vermögenswerte nicht oder unter bestimmten Bedingungen nicht zu veräußern oder zu belasten, einschließlich der Verpflichtung, keine solche Belastung zuzulassen (negative Sicherheitsklauseln),
- 1.
- eine solche Änderung als Teil eines Regelungsangebotes auf Grund der Anlage II oder des Artikels 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens vorgesehen ist und
- 2.
- die Gläubigervertreter die Annahme des Regelungsangebotes den Gläubigern empfohlen oder auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses zu empfehlen haben oder die Gläubiger auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses verpflichtet sind, die Bedingungen des Regelungsangebotes als mit den Bestimmungen des Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen.
(2) Die für die Anleihe bestehenden Sicherheiten oder die nach der Änderung vorhandenen neuen Sicherheiten dienen der Sicherung sämtlicher Gläubiger, die das Regelungsangebot anzunehmen berechtigt sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie es annehmen. Die Rechte an einer Sicherheit für die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und die Rechte an einer Sicherheit für die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot nicht annehmen, sind - unbeschadet der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes - untereinander gleichrangig. Die Rechte an den Sicherheiten können nach Maßgabe des Regelungsangebotes zustehen
- 1.
- entweder für beide Gläubigergruppen demselben Treuhänder oder denselben sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten oder
- 2.
- für die Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und für die Gläubiger, die es nicht annehmen, verschiedenen Treuhändern oder verschiedenen sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten.
(3) Das gleiche Rangverhältnis zwischen den Rechten der beiden Gläubigergruppen bleibt auch dann bestehen, wenn die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2, soweit diese anwendbar sind, nicht erfüllt werden.
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