§ 32 AZRG
Dritte, an die Daten übermittelt werden
(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:
- 1.
- die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
- 2.
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- 3.
- das Bundeskriminalamt,
- 4.
- die Landeskriminalämter,
- 5.
- sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
- 6.
- die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes,
- 7.
- die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
- 8.
- die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,
- 9.
- die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- 10.
- die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,
- 11.
- die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,
- 12.
- die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
- 13.
- die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.
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