Gesetze
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Bundesrecht Deutschland
BeamtVG§43Abs3V
BeamtVG§43Abs3V
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
Informationen
Ausfertigungsdatum
24.01.1977
Fundstelle
BGBl I 1977, 1011
Version
Zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 21. 6.2005 I 1818
Alle Normen
Eingangsformel
§ 1
Flugdienst
§ 2
Besonders gefährdetes fliegendes Personal
§ 3
Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
§ 4
Helm- und Schwimmtaucher
§ 5
Beamte im Bergrettungsdienst
§ 6
Munitionsuntersuchungspersonal
§ 7
Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze
§ 8
Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
§ 9
Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 10
Berlin-Klausel
§ 11
Inkrafttreten