§ 2 BeamtVG§43Abs3V
Besonders gefährdetes fliegendes Personal
(1) Beamte, die
- 1.
- zur Besatzung eines Starrflüglers mit Strahl- oder Turbinenantrieb gehören,
- 2.
- in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
- 3.
- zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören,
- 4.
- Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,
- 5.
- einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1) durchführen,
- 6.
- zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet,
(2) Für Beamte, die auf Grund eines dienstlich erteilten Auftrages in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gilt Absatz 1 sinngemäß.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.