§ 1 BeamtVG§43Abs3V
Flugdienst
(1) Flugdienst im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeuges zur Durchführung eines Flugauftrages oder eines sonstigen dienstlichen Auftrages vom Beginn des Starts bis zur Beendigung der Landung erforderlich ist.
(2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start oder aus eigenem Entschluß des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahrzeuges zum Zwecke des Abhebens und endet mit Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flugauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Landung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder aus eigenem Entschluß des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem Verlassen der Start- und Landebahn, bei Drehflüglern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.
(3) Zum Flugdienst gehören auch
- 1.
- bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinenantrieb
- a)
- das Rollen, Schweben oder Anschwimmen von der Park- zur Startposition und das Rollen, Schweben oder Abschwimmen nach dem Verlassen der Start- und Landebahn oder des Landepunktes zur Parkposition,
- b)
- der Betrieb im Stand vom Anlassen des Triebwerkes bis zum Stillstand des Triebwerkes sowie die Bewegung bei laufendem Triebwerk zum Zwecke von Funktionsprüfungen oder Positionswechsel,
- 2.
- bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rollen auf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und befestigter Oberfläche, die nicht durch Angehörige des Flugbetriebspersonals oder durch einen Luftfahrzeugführer vorher erkundet ist,
- 3.
- im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm,
- 4.
- im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung dazu Dienstverrichtungen im Gefahrenbereich der Rotoren eines Drehflüglers oder beim Abseilen oder Aufseilen an einem Drehflügler.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.