§ 3 BEHG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

1.
Brennstoffemission:
die Menge Kohlendioxid in Tonnen, die bei einer Verbrennung von Brennstoffen nach Anlage 1 freigesetzt werden kann und dem Verantwortlichen infolge des Inverkehrbringens nach § 2 Absatz 2 oder 2a zugerechnet wird;
2.
Emissionszertifikat:
das Zertifikat, das zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt;
3.
Verantwortlicher:
in den Fällen des
a)
§ 2 Absatz 2 Satz 1 die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die dort genannten Tatbestände als Steuerschuldner definiert ist,
b)
§ 2 Absatz 2 Satz 2 abweichend von Nummer 1 der Erlaubnisinhaber gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 des Energiesteuergesetzes,
c)
§ 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der Anlage,
d)
§ 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte (Einlagerer);
4.
EU-Emissionshandel:
das unionsweite System zur Erfassung und Begrenzung von Treibhausgasemissionen, geregelt durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; L 140 vom 14.5.2014, S. 177), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
5.
EU-Klimaschutzverordnung:
6.
Handelsperiode:
der Zeitraum, der dem in der EU-Klimaschutzverordnung festgelegten Zeitraum entspricht;
7.
Kombinierte Nomenklatur:
8.
Überwachungsplan:
eine Darstellung der Methode, die ein Verantwortlicher anwendet, um seine Brennstoffemissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;
9.
Treibhausgase:
die in § 3 Nummer 16 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgeführten Treibhausgase;
10.
Energiesteuergesetz:
das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
11.
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen:
die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist.

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