BEHG
Brennstoffemissionshandelsgesetz
Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen
Informationen
Ausfertigungsdatum12.01.2019
FundstelleBGBl I 2019, 2728
VersionZuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
§ 11 Abs. 1 u. 2 tritt gem. § 24 Abs. 2 dieses G am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Abs. 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses G. § 11 Abs. 2 ist gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Bek. v. 24.11.2022 I 2098 mWv 1.12.2022 in Kraft getreten.
§ 11 Abs. 1 u. 2 tritt gem. § 24 Abs. 2 dieses G am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Abs. 1 und 2 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung dieses G. § 11 Abs. 2 ist gem. § 24 Abs. 2 dieses G iVm Bek. v. 24.11.2022 I 2098 mWv 1.12.2022 in Kraft getreten.
Alle Normen
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2Mengenplanung
- Abschnitt 3Grundpflichten der Verantwortlichen
- Abschnitt 4Emissionszertifikate, Veräußerung und Register
- Abschnitt 5Gemeinsame Vorschriften
- Abschnitt 6Sanktionen
- Abschnitt 7Evaluierung
- Abschnitt 8Schlussvorschriften