§ 30 BeschV
Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
Nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten
- 1.
- Tätigkeiten nach § 3 Nummer 1 und 2 auch ohne Zustimmung, nach den §§ 16 und 29 Absatz 5 Satz 2, die bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgeübt werden,
- 2.
- 3.
- Tätigkeiten nach § 21, die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, und
- 4.
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