§ 20 BetrPrämDurchfV

Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde.

Fußnote(n):

(+++ § 20: Zur Weiteranwendung in der am 10.5.2010 geltenden Fassung vgl. § 21 F 2010-05-07 +++)

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