§ 133 BewG
Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935
Die Einheitswerte 1935 der Betriebsgrundstücke sind für die Gewerbesteuer wie folgt anzusetzen:
- 1.
- Mietwohngrundstücke mit 100 Prozent des Einheitswerts 1935,
- 2.
- Geschäftsgrundstücke mit 400 Prozent des Einheitswerts 1935,
- 3.
- gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 Prozent des Einheitswerts 1935,
- 4.
- unbebaute Grundstücke mit 600 Prozent des Einheitswerts 1935.
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