§ 4 BFStrSonGebV
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
- 1.
- der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
- 2.
- derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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