§ 4 BFStrSonGebV

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

1.
der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
2.
derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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