§ 21 BGB
Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.