Anlage 18 BGBEG
(zu Artikel 252 Absatz 1 Satz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2121;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(gegebenenfalls einsetzen Sicherungsscheinnummer) |
Sicherungsschein für Pauschalreisen |
gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
für .................................................. |
(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter „den umseitig bezeichneten Reisenden“ oder die Buchungsnummer) |
(gegebenenfalls einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins) |
Dem Reisenden steht im Fall der Insolvenz gegenüber dem unten angegebenen Absicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch nach § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. |
Die Einstandspflicht des Absicherers für die zu erbringenden Leistungen ist auf 1 Million Euro für jeden Insolvenzfall begrenzt. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringern sich die einzelnen Leistungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem der Gesamtbetrag ihrer Ansprüche zum Höchstbetrag steht. |
Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der anzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle). |
(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Absicherers) |
Absicherer |
Gestaltungshinweise:
- Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle des nachfolgenden Wortes „Pauschalreisen“ Folgendes einzufügen: „verbundene Reiseleistungen“.
- Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle der nachfolgenden Angabe „§ 651r“ Folgendes einzufügen: „den §§ 651r und 651w“.
- Diese Angaben können entfallen. In diesem Fall ist folgender Satz einzufügen: „Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer.“
- Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Beendigung der Reise umfassen.
- Hier ist einzufügen:
- a)
- wenn ein Pauschalreisevertrag vorliegt: entweder die Wörter „des umseitig bezeichneten Reiseveranstalters“ oder „der“/„des“ und sodann Firma/Name und Anschrift des Reiseveranstalters.
- b)
- wenn eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegt: „der“/„des“ und sodann Firma/Name und Anschrift des Vermittlers verbundener Reiseleistungen.
- Diese Angabe entfällt, wenn
- a)
- die Absicherung durch den Reisesicherungsfonds erfolgt,
- b)
- der Reiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz nach § 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes von mindestens 3 Millionen Euro erzielt hat oder
- c)
- ein Versicherer oder Kreditinstitut in allen anderen Fällen keine Beschränkung der Einstandspflicht nach § 651r Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.