§ 6 BGBEG
Informationen vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
Vor Ausführung eines einzelnen vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers Folgendes mit:
- 1.
- die maximale Ausführungsfrist,
- 2.
- die dem Zahler in Rechnung zu stellenden Entgelte und
- 3.
- gegebenenfalls die Aufschlüsselung der Entgelte nach Nummer 2.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.