§ 10 BGBEG
Unterrichtung bei erheblichen Vertragsänderungen
Beabsichtigt der Reiseveranstalter eine Vertragsänderung nach § 651g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, hat er den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren über
- 1.
- die angebotene Vertragsänderung, die Gründe hierfür sowie
- a)
- im Fall einer Erhöhung des Reisepreises über deren Berechnung,
- b)
- im Fall einer sonstigen Vertragsänderung über die Auswirkungen dieser Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2.
- die Frist, innerhalb derer der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten oder das Angebot zur Vertragsänderung annehmen kann,
- 3.
- den Umstand, dass das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende sich nicht innerhalb der Frist erklärt, und
- 4.
- die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Reisepreis.
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