§ 9 BGBEG
Weitere Informationspflichten bei Verträgen über Gastschulaufenthalte
Über die in § 6 Absatz 2 bestimmten Angaben hinaus hat der Reiseveranstalter dem Reisenden folgende Informationen zu erteilen:
- 1.
- Namen, Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls E-Mail-Adresse der Gastfamilie, in welcher der Gastschüler untergebracht ist, einschließlich Veränderungen,
- 2.
- Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, einschließlich Veränderungen, und
- 3.
- Abhilfeverlangen des Gastschülers und die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.
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