§ 5 BGebG
Gebührengläubiger
Gebührengläubiger ist
- 1.
- der Rechtsträger der Behörde, die die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erbringt, oder
- 2.
- der Beliehene, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von diesem erbracht wird.
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