§ 6 BGebG
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,
- 1.
- dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
- 2.
- der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
- 3.
- der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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