§ 7 BGebG
Sachliche Gebührenfreiheit
Gebühren werden nicht erhoben
- 1.
- für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte,
- 2.
- für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien,
- 3.
- für einfache elektronische Kopien,
- 4.
- in Gnadensachen,
- 5.
- bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
- 6.
- für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 7.
- im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses,
- 8.
- im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
- 9.
- für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen,
- 10.
- für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren,
- 11.
- für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.
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