Anlage 5 BinSch-SportbootVermV

(zu § 9 Abs. 2 Nr. 1)

(Fundstelle: BGBl I 2009, 889 - 892);
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Lfd.
Nr.
Wasserstraßevon (km)bis (km)Beschränkungen
1Dahme-Wasserstraße mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 21.01 Nummer 5 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung10,30
(oberhalb Schleuse Neue
Mühle)
26,04
(oberhalb Einmündung der Teupitzer Gewässer)
2Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)
2.1Oranienburger Kanal21,0128,77
2.2Oranienburger Havel0,133,91
2.3Finowkanal89,3 (Schleuse Liepe)57,37 (Zerpenschleuse)
2.4Werbelliner Gewässer2,734,00Querung der Havel-Oder-Wasserstraße nur, wenn auf der Havel-Oder-Wasserstraße kein Fahrzeug in Sicht ist
2.5Werbelliner Gewässer419,8
3Lahn70137,07 (Hafen Lahnstein)
4Müritz-Elde-Wasserstraße (MEW)
4.1MEW0,95 (Schleuse Dömitz)121 (Beginn Plauer See)
4.2MEW – Plauer See121 (Beginn Plauer See)126 (Lenz)
1.
Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2.
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4.
Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)
5.
Telefonische Meldung beim Unternehmen nach der Durchfahrt
4.3MEW126 (Lenz)152,50 (Klink an der Müritz)
1.
Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2.
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4.4MEW152,50 (Klink an der Müritz)167 (Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)
1.
Fahrt nur entlang der Fahrrinnenbezeichnung des westlichen Ufers
2.
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
4.
Telefonischer Abruf über Befahrbarkeit beim Unternehmen vor der Einfahrt (Wind, Wetter)
5.
Telefonische Meldung beim Unternehmen am Zielort oder bei Fahrtunterbrechung
4.5MEW167 (Ausfahrt Hafendorf Mueritz am Claassee)180 (Buchholz)
4.6Stör-Wasserstraße0,0 (Einmündung in die MEW)19,88 (Einmündung in den Schweriner See)
4.7Stör-Wasserstraße19,8844,70 (Hohen Viecheln)
1.
Durchfahrt nur in der bezeichneten Fahrrinne
2.
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Alle Personen müssen Rettungswesten tragen
5Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) mit Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 3 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung0,031,18
6Obere Havel-Wasserstraße (OHW) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 24.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-OrdnungMzk 43,95 (Schleuse Liebenwalde)94,41
(Hafen Neustrelitz)
6.1(weggefallen)
6.2(weggefallen)
7Peene2,50 (Malchin)98,16 (Peenestrom)Kummerower See: Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort

Hinweis: die letzten Bootsliegestellen befinden sich bei km 90,85
8Rüdesdorfer Gewässer
8.1Dämeritzsee und Flakensee0,003,78
(unterhalb Schleuse Woltersdorf)
8.2Löcknitz einschließlich Werlsee, Peetzsee und Möllensee0,0010,64
9Saale
9.1Saale20,00 (Calbe)89,20 (Schleuse Trotha)Fahrverbot bei einem Wasserstand von mehr als 300 cm am Unterpegel Halle – Trotha
9.2Saale89,20 (Schleuse Trotha)115,22 (Rischmühlenschleuse)
10Saar87,6dt.-franz. Grenze
11Spree-Oder-Wasserstraße (SOW)
11.1SOW45,11 (Einfahrt Oder-Spree-Kanal)130,16 (Einmündung in die Oder)
11.2Drahendorfer SpreeGesamtstrecke
11.3Gosener KanalGesamtstrecke
11.4Neuhauser Speise-kanalGesamtstrecke
11.5SeddinseeGesamtstrecke
12Untere Havel-Wasserstraße (UHW)
12.1Potsdamer Havel (PHv) mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung28,00
(Babelsberger
Enge)
0,00
(Einmündung in
die UHW)
Schwielowsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4
Beaufort
12.2UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung einschließlich Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße56,00 (Brandenburg)67,50 (Plaue)
1.
Brandenburger Niederhavel:
Fahrterlaubnis
Silokanal:
Fahrverbot
2.
Plauer See und Breitlingsee:
Fahrverbot ab Windstärke 4 Beaufort
3.
Plauer See:
Durchfahrt von km 63,20 bis km 67,00 nur am jeweils äußersten Rand der Fahrrinne (Tonnenstrich)
4.
Für Kreuzungsbereiche bei km 56,00 und km 67,00 gilt zusätzlich:
Das Überqueren der UHW ist nur erlaubt, wenn dies sicher möglich ist. Der Inhaber der Charterbescheinigung hat sich vor dem Überqueren der UHW von der Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße in Richtung Brandenburger Niederhavel telefonisch mit der Vorstadtschleuse Brandenburg in Verbindung zu setzen und zu erfragen, ob die UHW frei ist
12.3UHW mit den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung67,50 (Plaue)112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)
1.
Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 190 cm (ausgenommen hiervon ist die Fahrt auf der Hohennauener Wasserstraße zwischen km 1,10 und km 10,00)
2.
Fahrverbot bei fehlendem Karten- und Informationsmaterial über Gefahrenstellen, wie Fahrwasserkrümmungen und Unterwasserhindernisse, und den Verlauf des Hauptfahrwassers mit seinen Bauwerken und unterschiedlichen Strömungsverhältnissen an Bord
12.4UHW mit Mündungsstrecke Untere Havel und den zu diesem Abschnitt gehörenden Haupt- und Nebenstrecken nach § 22.01 Nummer 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung112,00 (unmittelbar unterhalb der Einmündung der Hohennauener Wasserstraße)156,00 (Quitzöbel)Fahrverbot bei Wasserständen am Unterpegel Rathenow von mehr als 130 cm

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