Anlage 6 BinSch-SportbootVermV
(zu § 9 Abs. 2 Nr. 2)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2533;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
- 1.
- Bestehen einer Haftpflichtversicherung
- 2.
- Länge <=15 m
- 3.
- Höchstgeschwindigkeit begrenzt auf 12 km/h im stillen Wasser, wobei eine ausreichende Manövrierfähigkeit erhalten bleiben muss und eine Untermotorisierung nicht eintreten darf
- 4.
- Personenzahl <=12, jedoch nicht mehr als im Bootszeugnis zugelassen
- 5.
- Ausrüstung:
- a)
- Für jede zugelassene Person Rettungsweste nach § 8 Abs. 9 an Bord
- b)
- 1 tragbare Feuerlöscher, wenn nicht im Bootszeugnis eine größere Zahl vorgeschrieben ist
- c)
- zulassungsfreie Signalmittel
- d)
- Rettungsring mit Sicherheitsleine
- e)
- 2 Paddel, Bootshaken, Verbandkasten
- f)
- Tafel/Aufkleber über Verkehrsvorschriften nach dem Muster des Anhangs 1
- g)
- Karten/Handbücher für die zu befahrenden Binnenschifffahrtsstraßen
- h)
- Merkblatt "Verhalten in Schleusen" nach dem Muster des Anhangs 2; bei Selbstbedienungsschleusen zusätzlich Bedienungsanleitung
- i)
- Ausstattung mit einem mobilen Telekommunikationsendgerät (Handy) - nur soweit in Anlage 5 telefonische Kommunikation ausdrücklich vorgeschrieben
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.