§ 24 BinSchAbfÜbkAG
Zeitliche Anwendungsvorschrift
Folgende Regelungen sind erst ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Beschluss CDNI 2017-I-4 beim Verwahrer des Übereinkommens wie folgt anzuwenden:
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag der Hinterlegung im Bundesgesetzblatt bekannt. Bis dahin ist das Übereinkommen in der Fassung vom 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1799), das zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2018 (BGBl. 2018 II S. 330) geändert worden ist, anzuwenden.Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.