§ 6 BinSchAbfÜbkAG
Allgemeine Auskunftspflichten
(1) Die nach Absatz 4 Verpflichteten haben hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens bei Kontrollen auf Verlangen umfassend und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die notwendig sind für
- 1.
- die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Übereinkommens und
- 2.
(2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben diejenigen Bescheinigungen und Nachweise auf Verlangen vorzulegen, die sie vorzuhalten haben nach
- 1.
- Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 2.
- Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 3.
- Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 4.
- Artikel 7.02 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 5.
- den Artikeln 7.09, 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen und Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen und
- 6.
(3) Ein nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
- 1.
- der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würde oder
- 2.
- der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Nach diesem Gesetz verpflichtete Personen sind:
- 1.
- die Befrachter,
- 2.
- die Ladungsempfänger,
- 3.
- die Betreiber einer Umschlagsanlage,
- 4.
- die Frachtführer,
- 5.
- die Schiffsführer,
- 6.
- die Betreiber von Bunkerbetrieben,
- 7.
- die Betreiber von Häfen,
- 8.
- die Betreiber von Liegestellen,
- 9.
- die Betreiber von Anlegestellen und
- 10.
- die Betreiber von Schleusen.
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