§ 3 BinSchAbgasV
Zuständige Behörde und Aufgaben
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde
- 1.
- überprüft die Konformität der Produktion und
- 2.
- erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung
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