§ 3 BinSchAbgasV

Zuständige Behörde und Aufgaben

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde

1.
überprüft die Konformität der Produktion und
2.
erteilt, ändert und entzieht die Typgenehmigung
nach Maßgabe der Artikel 4 bis 6, 11 und 12 der Richtlinie. § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 sowie § 19 des Marktüberwachungsgesetzes gelten entsprechend.

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