§ 32 BinSchPersV
Bootsleute
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss
- 1.
- entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen
- 2.
- oder
- a)
- ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und
- b)
- eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.
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