§ 33 BinSchPersV
Steuerleute
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau erwerben will, muss
- 1.
- entweder
- a)
- eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau nachweisen und
- b)
- ein Sprechfunkzeugnis besitzen
- 2.
- oder
- a)
- ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
- b)
- eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und
- c)
- ein Sprechfunkzeugnis besitzen
- 3.
- oder
- a)
- eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff nachweisen,
- b)
- eine behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene bestanden haben und
- c)
- ein Sprechfunkzeugnis besitzen.
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