Anlage 6 BinSchPersV
(zu § 21 Absatz 1)
(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 22)
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis der Untersuchung der Tauglichkeit in der BinnenschifffahrtName, Vorname (falls vorhanden auch Geburtsname) des Untersuchten | |
Geburtsdatum und -ort | Ausgewiesen durch Vorlage von (Personalausweis oder Reisepass oder anderes amtliches Identitätsdokument) |
Name und Vorname des untersuchenden Arztes | |
Anschrift | Telefonische Erreichbarkeit |
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit nach den Vorgaben in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung über medizinische Tauglichkeitskriterien (allgemein und in Bezug auf das Hörvermögen) und in Bezug auf das Sehvermögen nach § 23 der Binnenschiffspersonalverordnung mit den folgenden Ergebnissen untersucht:
- ☐
- Dauerhaft untauglich
- ☐
- Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis ____________
- ☐
- Tauglich ohne Einschränkungen
- ☐
- Tauglichkeit befristet bis ____________
- ☐
- Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
- ☐
- 01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
- ☐
- 02 Hörhilfe erforderlich
- ☐
- 03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
- ☐
- 04 Kein Alleindienst im Steuerhaus
- ☐
- 05 Nur bei Tageslicht
- ☐
- 06 Keine Navigationsaufgaben zulässig
- ☐
- 07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens __________________________
- ☐
- 08 Beschränkter Bereich __________________________
- ☐
- 09 Beschränkte Aufgabe __________________________
Stempel | ||
Datum, Unterschrift des Arztes/der Ärztin |
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